Rz. 15

Satz 2 gibt den Beteiligten einen Anspruch auf Berichtigung bei berechtigtem Interesse. Ein berechtigtes Interesse besteht nicht nur dann, wenn es sich rechtlich begründen lässt, sondern schon dann, wenn ein wirtschaftliches oder ideelles Interesse dargelegt wird. Für die Behörde besteht dann die Handlungspflicht zur Berichtigung. Ein berechtigtes Interesse ist gegeben, wenn dies z. B. bei falscher Schreibweise des Namens oder unrichtigem Geburtsdatum wegen der damit verbundenen Identifikationsfunktion erforderlich ist, der Bescheid mit seinem Inhalt einer anderen Behörde vorgelegt werden soll oder wenn sonst die Befürchtung besteht, dass sich der Fehler auch in der Folgezeit fortschreiben oder z. B. ein unrichtiger Zahlbetrag eines Anspruchs für andere Leistungen nachteilig auswirken kann. Bei einer falschen Anschrift ist zumindest ein berechtigtes Interesse zu verneinen, wenn die Behörde die Änderung erst nach Erlass des VA erfährt (Humpert, in: Jansen, SGG § 138 Rz. 8).

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