Rz. 17

Mit dem Vorbehalt kann sich die den VA erlassende Behörde das einseitige Recht vorbehalten, den VA nach § 47 zu widerrufen, und zwar unabhängig von gesetzlichen Widerrufsrechten. Dabei wird durch die "Widerruflichkeit" der Entscheidung – in Abgrenzung zu Rücknahme für rechtswidrige VA – deutlich, dass es sich hierbei um die Aufhebbarkeit eines rechtmäßigen VA handelt. Die Aufnahme eines Widerrufsvorbehalts führt, anders als Befristung oder Bedingung, allerdings nicht zu einer automatischen Erledigung des VA, sondern erfordert noch den ausdrücklichen auf § 47 gestützten Widerruf des VA. Insoweit wird der VA in seiner Bindungswirkung und insbesondere in seinem Vertrauensschutz für den Empfänger eingeschränkt. Die Widerrufsvoraussetzungen sind daher konkret und bestimmbar zu bezeichnen.

 

Rz. 18

Wenn ein Widerrufsvorbehalt in einem VA dazu dienen soll, Leistungen bereits zu gewähren, ohne dass der Sachverhalt vollständig und abschließend aufgeklärt ist, ist dieser klärungsbedürftige Sachverhalt deutlich in den VA mit aufzunehmen. Problematisch ist jedoch dabei, dass möglicherweise die gesetzlichen Voraussetzungen der unter Widerrufsvorbehalt erfolgten Leistung nicht vorgelegen haben und der VA schon ursprünglich rechtswidrig war, so dass er nach § 45 zurückzunehmen ist. Soweit daher nicht die gesetzlich geregelten Fälle nach §§ 42, 43 SGB I oder § 328 SGB III vorliegen, ist die vorläufige Leistungsgewährung nur äußerst zurückhaltend vorzunehmen.

 

Rz. 19

Es wird in diesem Zusammenhang wegen des nur eingeschränkten Anwendungsbereiches der §§ 42, 43 SGB I auf Fälle der dem Grunde nach bestehenden Leistungspflicht erörtert, ob nicht unter Anlehnung an Befristung, Bedingung oder Widerrufsvorbehalt oder eigenständig neben diesen ein VA ergehen kann, der die Verbindlichkeit und Bestandskraft der getroffenen Regelung ausdrücklich ("Vorbehalt der endgültigen Entscheidung" § 22 KOVVfG) bis zu einer endgültigen und abschließenden Entscheidung in der Schwebe hält (als vorläufiger VA, einstweiliger VA, Vorbehalts-VA bezeichnet) und deshalb keinen Vertrauensschutz beim Adressaten begründet. Da jedoch § 32 einen allgemeinen Rückforderungs-, Gesetzes- oder Rechtmäßigkeitsvorbehalt bei einer Leistungsbewilligung nicht zulässt, ist die Zulässigkeit eines solchen vorläufigen Bescheides oder einer Vorwegzahlung bei ungeklärtem Sachverhalt nicht zulässig. Insoweit bleibt der Behörde nur die Alternative, die Leistung und den Erlass eines VA abzulehnen, wenn und solange nicht alle Anspruchsvoraussetzungen geklärt sind (entsprechend BSG, Urteil v. 28.6.1990, 4 RA 57/89, BSGE 67 S. 104). Dann ist jedoch der Hinweis auf Grundsicherungsleistungen zwingend erforderlich.

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