Rz. 9

Obwohl sich der Anwendungsbereich des Abs. 2 seinem Wortlaut nach auf Ermessensentscheidungen bezieht, sind Nebenbestimmungen zu einem VA nach pflichtgemäßem Ermessen bei gebundenen und Ermessensverwaltungsakten zulässig. Die Vorschrift nennt und definiert einige Arten von Nebenbestimmungen. Ob die Aufzählung in Abs. 2 abschließend ist oder auch andere Nebenbestimmungen möglich sind, ist umstritten (bejahend: Waschull, in: LPK-SGB X, § 32 Rn 6; a. A. BSGE 62 S. 32 ff.; Engelmann, in: v. Wulffen, SGB X, § 32 Rz. 30; Krasney, in: Kasskomm, § 32 SGB X Rz. 4; offen gelassen BSGE 67 S. 104).

 

Rz. 10

Die unselbständigen Nebenbestimmungen (Bedingung, Befristung, Widerrufsvorbehalt) konnten nach früher herrschender Meinung nicht eigenständig, sondern nur mit dem VA selbst angefochten werden. Die Anfechtung und Klage war in diesen Fällen auf Erteilung eines VA ohne Nebenbestimmung gerichtet. Insoweit wurde jedoch auch eine Teilanfechtung und Teilklage für zulässig erachtet. Nach einer späteren Auffassung stand dem Betroffenen die Anfechtungsklage zur Verfügung, wenn er ausschließlich die belastende unselbständige Nebenentscheidung beseitigt haben will. Dies galt nach der Rechtsprechung des BSG (BSGE 89 S. 134) zumindest dann, wenn es sich um einen gebundenen VA handelt. Wenn eine Ermessensentscheidung mit einer Nebenbestimmung versehen ist, sollte eine Teilanfechtung dagegen nicht zulässig sein. Die Nebenbestimmung sei als Teil der Ermessensausübung und in die Entscheidung einbezogen, so dass ohne Nebenbestimmung auch eine andere Ermessensentscheidung möglich wäre, die der Verwaltung vorbehalten ist, und nur ein Bescheidungsurteil ergehen könne (§ 131 SGG). In der Literatur wird und wurde hingegen schon früh vertreten, dass eine Teilanfechtung auch bei Ermessensverwaltungsakten zulässig ist (Laubinger, VerwArch 1982 S. 345; Obermayer/Janßen, VwVfG, § 36 Rz. 45). Nach der nunmehr h.M. (BSG, Urteil v. 13.10.2010, B 6 KA 40/09; BVerwG, Urteil v. 22.11.2000, 11 C 2.00; Engelmann, in: v. Wulffen/Schütze, SGB X, § 32 Rz. 37 f. m.w.N.) ist die isolierte Anfechtungsklage bei allen Nebenbestimmungen zulässig. Dies führt jedoch nur dann zur Aufhebung der Nebenbestimmung, wenn sie rechtswidrig ist und Haupt-VA und Nebenbestimmung teilbar sind. Der begünstigende VA muss also auch ohne die Nebenbestimmung sinnvoller- und rechtmäßigerweise bestehen bleiben können.

Eine selbständige Nebenbestimmung (Auflage, Auflagenvorbehalt) kann auch isoliert angefochten werden. Widerspruch und Klage sind dann nur auf die Aufhebung der Nebenbestimmung selbst gerichtet. Auch hier gilt jedoch, dass Auflage und Auflagenvorbehalt Teil der Ermessensentscheidung sein können, so dass eine isolierte Anfechtung nur zu einem Bescheidungsurteil führen kann.

 

Rz. 11

Nebenbestimmungen können nur mit dem VA verbunden erlassen werden. Ein Nachholen von Nebenbestimmungen zu einem erlassenen VA ist nicht möglich, sondern stellt eine Teilaufhebung dar, die nur nach Maßgabe der §§ 45ff. möglich ist. Etwas anderes gilt nur, wenn dafür eine besondere gesetzliche Grundlage gegeben ist.

2.2.1 Befristung (Abs. 2 Nr. 1)

 

Rz. 12

Durch die Befristung wird die Wirkungsdauer des Verfügungssatzes in zeitlicher Hinsicht bestimmt. Im Unterschied zur Bedingung hängt die Rechtswirkung des Verwaltungsaktes jedoch von einem gewissen zukünftigen Ereignis ab. Dabei kann die im Verfügungssatz des Bescheides getroffene Verpflichtung oder Begünstigung erst zu einem späteren Zeitpunkt als dem Zugang des Bescheides eintreten (aufschiebende Befristung), auf eine bestimmte Zeitspanne beschränkt sein (Zeitraum) oder bis auf einen bestimmten oder bestimmbaren Zeitpunkt beschränkt sein. Für die Berechnung der Zeiten und Fristen gilt § 26. Eine nur zeitlich befristete Entscheidung ist im Sinne der Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen bei Leistungsgewährungen nach Abs. 1 auch bei (auflösende Befristung) gebundenen Entscheidungen immer dann angezeigt, wenn es sich um die Entscheidung über typischerweise nur vorübergehende Bedarfslagen handelt oder die Entscheidung auf einer Prognose beruht.

 

Rz. 13

Mit Ablauf seiner vorgesehenen Wirkungsdauer erledigt sich der VA nach § 39 Abs. 2, ohne dass es eines Aufhebungsbescheides bedarf. Für die Neu- bzw. Weitergewährung ist, je nach Rechtsgebiet, entweder eine neuer Antrag oder die Geltendmachung des Fortbestehens der Bedarfslage erforderlich. Der Versicherungsträger muss die Leistungsvoraussetzungen erneut selbständig prüfen und ist an seine vorherige Entscheidung nicht gebunden (auch nicht im Sinne einer konkludenten Zusicherung, bei unveränderter Sachlage eine Weitergewährung vorzunehmen – so aber Marschner, in: Pickel/Marschner, SGB, § 32 Rz. 25). War der befristete VA schon rechtswidrig begünstigend, besteht für die Folgezeit kein Anspruch mehr (BSG, Urteil v. 29.8.1990, 9/9a RVs 14/89, SozR 3-1300 § 32 Nr. 3).

2.2.2 Bedingung (Abs. 2 Nr. 2)

 

Rz. 14

Die Bedingung unterscheidet sich von der Befristung dadurch, dass die Rechtswirkungen des VA von ungewissen künftigen Ereignissen abhängen. Dabei kann es sich durc...

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