Rz. 10

Die Akteneinsicht kann grundsätzlich nur bei der die Akten führenden Behörde gewährt werden (vgl. Abs. 4 Satz 1). Abs. 4 gilt nicht im Vorverfahren (vgl. § 84a SGG). Die Behörde kann nach Abs. 4 Satz 2 Ausnahmen zulassen, was in ihrem pflichtgemäßen Ermessen steht. Bei anwaltlicher Vertretung wird regelmäßig eine Übersendung der Akten in das Büro geboten sein, was in der Praxis auch grundsätzlich geschieht.

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