Rz. 2

Unter Anhörung versteht das Gesetz die einem Beteiligten von einer Behörde oder einem Leistungsträger zu gewährende Gelegenheit, sich zu den entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern. Von § 28 VwVfG weicht § 24 insofern ab, als in Abs. 2 die Gründe, in denen von einer Anhörung abgesehen werden kann, abschließend aufgezählt sind.

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