Rz. 7

Abs. 3 Satz 1, der dem betroffenen Bürger einen Anspruch auf Leistungserbringung durch die bisher örtlich zuständige Behörde gibt und alle Leistungsarten (u. a. Geld- oder Sachleistungen) erfasst, stellt bei einem Wechsel der Zuständigkeit sicher, dass eine Unterbrechung der Leistungen nicht eintritt und regelt gleichzeitig den Erstattungsanspruch zwischen den Leistungsträgern. Wegen der Subsidiaritätsklausel in § 1 Abs. 1 Satz 1 ist jeweils zu prüfen, ob Sondervorschriften (vgl. § 43 SGB I) oder Verwaltungsvereinbarungen zur Verfahrensweise bei Zweifeln über die Zuständigkeit anzuwenden sind. Die Geltendmachung des in Abs. 3 Satz 2 geregelten Erstattungsanspruchs liegt im Ermessen ("auf Anforderung") der bisher zuständigen Behörde. Es sind die von der zuständig gewesenen Behörde rechtmäßig erbrachten Leistungen vollständig zu erstatten. Gegen die Zulässigkeit von Verwaltungsvereinbarungen über die Kostenerstattung bestehen keine Bedenken (vgl. auch § 30 Abs. 2 Satz 2 SGB IV). Die entsprechende Geltung von § 102 Abs. 2 in Abs. 3 Satz 3 bedeutet, dass die bisher zuständige Behörde die Leistungen erstattet verlangen kann, die sie nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften (Satzung oder Ermessensrichtlinien) zu erbringen hatte. Für den Fall, dass die Leistungspflicht der zuständig gewordenen Behörde die der bisher zuständigen Behörde hinsichtlich des Leistungsumfangs unterschreitet, kommt eine Erstattungspflicht des Leistungsempfängers für den Differenzbetrag nicht in Frage; denn bei den nach Abs. 3 Satz 1 zu erbringenden Leistungen handelt es sich nicht um "vorläufige" Leistungen, die unter dem Vorbehalt der Aufhebung des Leistungsbescheides bzw. der Rückforderung stehen. Die Leistungen sind wegen der Regelung in Abs. 3 Satz 1 vielmehr mit Rechtsgrund seitens der bisher örtlich zuständigen Behörde erbracht.

 

Rz. 7a

Die Regelung des Abs. 3 Satz 1 bewirkt bei einem Umzug eines SGB II-Leistungsberechtigten keine fortgesetzte Zuständigkeit für Ansprüche wegen der Kosten der Unterkunft gegen den örtlich unzuständig gewordenen Leistungsträger, denn der durch den Auszug aus der bisherigen Wohnung bewirkte Wegfall des materiell-rechtlichen Anspruchs auf Leistungen für Unterkunft und Heizung kann nicht über Abs. 3 Satz 1 ausgehebelt werden (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 27.1.2015, L 4 AS 969/13 NZB). Abs. 3 Satz 1 soll nur bestehende und fortwirkende Ansprüche sichern.

 

Rz. 7b

Abs. 3 Satz 2 ist Folgeregelung zur Nahtlosigkeitsregelung des Abs. 3 Satz 1. Nach herrschender Ansicht gelten die §§ 107ff. für diesen Erstattungsanspruch entsprechend. Dies bedeutet, dass der Ausschlusstatbestand des § 111 ebenso Anwendung findet (vgl. BVerwG, Beschluss v. 19.3.2009,5 B 13/09; Hess. VGH, Urteil v. 8.8.2013,10 A 1988/12) wie die Verjährungsregelung gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 27.2.2013, OVG 9 B 57.11 m. w. N. zur Rechtsprechung). Erstattungsberechtigt bzw. -verpflichtet sind grundsätzlich nicht die für die Leistung bisher bzw. nunmehr zuständigen Behörden sondern deren Rechtsträger, für die die Weiterleistung erstattungsrechtlich Wirkung entfaltet (vgl. BVerwG, Urteil v. 20.5.2014, 5 C 33/13).

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