Rz. 3

§ 18 regelt, wie bzw. wann die Durchführung eines Verwaltungsverfahrens eingeleitet werden kann bzw. eingeleitet werden muss.

Erst mit Beginn des Verwaltungsverfahrens stehen den Beteiligten die ihnen dazu gesetzlich eingeräumten Rechte zu. So beginnt das Einsichtsrecht frühestens mit der Einleitung des Verwaltungsverfahrens i. S. v. § 18, erfasst also nicht den davor liegenden behördeninternen Zeitraum.

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