Rz. 3

Die Vorschrift erfasst Beteiligte, nämlich natürliche Personen, die keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland sowie juristische Personen, die keinen Sitz im Inland haben. Inland umfasst den Geltungsbereich des SGB I. Ihren Wohnsitz hat eine natürliche Person dort, wo sie eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass sie die Wohnung beibehalten und benutzen wird (vgl. § 30 Abs. 3 Satz 1 SGB I). Wohnsitz ist dabei der räumliche Schwerpunkt der gesamten Lebensverhältnisse einer Person. Der gewöhnliche Aufenthalt einer natürlichen Person ist dort, wo sie sich unter Umständen aufhält, die auf die Absicht schließen lassen, dass sie an diesem Ort nicht nur vorübergehend verweilt (§ 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I). Als gewöhnlicher Aufenthalt im Geltungsbereich des SGB ist stets und von Beginn an ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als 6 Monaten Dauer anzusehen, wobei kurzfristige Unterbrechungen unberücksichtigt bleiben. Satz 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt ausschließlich zu Besuchs-, Erholungs-, Kur- oder ähnlichen Zwecken genommen wird und nicht länger als ein Jahr dauert. Für juristische Personen oder sonstige Vereinigungen ist ihr Sitz ausschlaggebend. Eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse hat ihren Sitz an dem Ort, der durch Gesetz, Gesellschaftsvertrag, Satzung, Stiftungsgeschäft oder dergleichen bestimmt ist (vgl. § 11 AO).

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