Rz. 2

§ 13 entspricht weitgehend § 14 VwVfG und inhaltlich § 80 AO. Den Beteiligten soll damit die Möglichkeit eingeräumt werden, sich sachkundiger und verhandlungsgewandter Bevollmächtigter zu bedienen. Dafür besteht im Verwaltungsverfahren ein praktisches Bedürfnis, zumal die Beteiligten, wenn sie rechtsunkundig sind, oft Wert auf eine Vertretung legen. Die vom Bevollmächtigten vorgenommenen Verfahrenshandlungen binden den Beteiligten, als hätte er sie selbst vorgenommen.

§ 13 gilt nur für das Verwaltungsverfahren einschließlich des Vorverfahrens. Für das sozial- und verwaltungsgerichtliche Verfahren ist die Vertretung durch Bevollmächtigte und die Hinzuziehung von Beiständen in § 73 SGG und § 67 VwGO geregelt. Mit der Vollmacht für das Verwaltungsverfahren kann allerdings die Prozessvollmacht (vgl. § 81 ZPO) für ein sich anschließendes Gerichtsverfahren bereits erteilt und verbunden werden (BSG, Urteil v. 15.8.1991,12 RK 39/90, SozR 3-1500 § 73 Nr. 2).

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