Rz. 10

Die Neuregelung von § 66 hat den Kreis derjenigen Personen erweitert, die zu Vollstreckungs- und Vollziehungsbeamten bestellt werden können. Abs. 6 bestimmt als Übergangsregelung insoweit klarstellend, dass diese Neuregelungen erst für Bestellungen ab 30.3.2005 gelten.

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