Rz. 1

Die Übergangsvorschriften sind zuvor in den Bestimmungen des Art. II des Gesetzes v. 4.11.1982 (BGBl. I S. 1450) geregelt gewesen. Mit dem 4. Euro-Einführungsgesetz v. 21.12.2000 (BGBl. I S. 1983) ist mit Wirkung zum 1.1.2001 ein neues Kapitel "Übergangs- und Schlussvorschriften" in das SGB X eingefügt worden. Durch das Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes und anderer Gesetze v. 18.5.2001 (BGBl. I S. 904) ist Abs. 4 mit Wirkung zum 23.5.2001 angefügt worden. Abs. 5 ist durch das Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherungs-Neuregelungs-Gesetz v. 21.6.2002 (BGBl. I S. 2167) mit Wirkung zum 1.1.2002 und Abs. 6 durch das Verwaltungsvereinfachungsgesetz v. 21.3.2005 (BGBl. I S. 818) mit Wirkung zum 30.3.2005 angefügt worden.

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