Rz. 8

Nach Abs. 3 ist am Verwaltungsverfahren nicht beteiligt, wer lediglich anzuhören ist. Damit ist nicht der Fall des § 24 gemeint; der dort genannte Personenkreis ist immer beteiligt. Abs. 3 betrifft in erster Linie Gutachter, Sachverständige und andere Behörden, die nicht verfahrensleitend tätig werden, sondern aufgrund besonderer Bestimmungen wegen besonderer Sachkunde anzuhören sind, bevor die Behörde ihre Entscheidung trifft. Ein Beteiligter nach § 12 kann nicht Zeuge oder Sachverständiger in demselben Verfahren sein.

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