Rz. 7

Die eingetretene Verjährung erlaubt dem erstattungspflichtigen Leistungsträger nur, die Erstattung zu verweigern, wobei der Erstattungsanspruch selbst nicht erlischt. Die Verjährung ist nicht von Amts wegen, sondern nur auf Einrede hin zu beachten. Die Erhebung der Einrede steht im pflichtgemäßen Ermessen des verpflichteten Leistungsträgers. Im Einzelfall kann sich die Erhebung der Einrede als rechtsmissbräuchlich darstellen, insbesondere dann, wenn der Eintritt der Verjährung durch das rechtswidrige Verhalten des erstattungspflichtigen Trägers mit verursacht worden ist.

Die Geltendmachung der Verjährungseinrede ist nur nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) möglich und begrenzt (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 28.9.2011, LS KR 2152/10).

Ist trotz Verjährung der Anspruch erfüllt worden, kann das Geleistete nach § 214 Abs. 2 BGB nicht mehr zurückgefordert werden.

 

Rz. 8

Im sozialgerichtlichen Verfahren muss die Einrede der Verjährung vor Schluss der letzten mündlichen Verhandlung des LSG erhoben werden.

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