Rz. 1
§ 111 ist am 1.7.1983 in Kraft getreten (Gesetz v. 4.11.1982, BGBl. I S. 1450). Satz 2 der Vorschrift wurde durch Art. 10 Nr. 8 des 4. Euro-Einführungsgesetzes v. 21.12.2000 (BGBl. I S. 1983) mit Wirkung v. 1.1.2001 (Art. 68 Abs. 1 des Gesetzes) geändert. Die neue Fassung ist gemäß § 120 Abs. 2 auch auf Erstattungsverfahren anzuwenden, die am 1.6.2000 noch nicht abschließend entschieden waren. Im Zusammenhang mit der Neufassung des SGB X v. 18.1.2001 (BGBl. I S. 130) ist die Vorschrift neu bekannt gemacht worden.
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