Rz. 2

Mit dieser Vorschrift soll eine kostensparende Abwicklung von Erstattungsansprüchen erreicht werden. Dem dient die pauschale Abgeltung von Erstattungsansprüchen. Diese ist deshalb vorgesehen, soweit sie zweckdienlich ist. Die pauschale Abgeltung ist sowohl für den Einzelfall als auch für eine Vielzahl von Fällen möglich.

 

Rz. 3

§ 110 schafft die rechtliche Grundlage dafür, dass die Leistungsträger zur Verwaltungsvereinfachung und aus Gründen der Kostenersparnis eine Pauschalabgeltung der Erstattungsbeträge auch untereinander vereinbaren, wenn sich dies als zweckmäßig erweist. Generell soll das Erstattungsverfahren in Bagatellfällen dadurch vereinfacht werden, dass Beträge, die unter 50,00 EUR liegen, nicht erstattet werden.

Nach Satz 3 können die Leistungsträger abweichende Vereinbarungen schließen, nach denen höhere Beträge als 50,00 EUR nicht zu erstatten sind.

Die Möglichkeit, den Betrag von 50,00 EUR entsprechend den veränderten Verhältnissen anzuheben und diesen Betrag nach unten oder oben zu runden, gibt Satz 4.

Die Anpassung des Grenzwertes für die Erstattungsansprüche der Leistungsträger untereinander und der Rundungsvorschrift erfolgte an die Kostenentwicklung im Rahmen der Euro-Umstellung.

Mit dem Pauschalbetrag von 50,00 EUR erfolgte eine Anpassung des Grenzwertes für die Erstattungsansprüche der Leistungsträger untereinander und der Rundungsvorschrift an die Kostenentwicklung im Rahmen der Euro-Umstellung.

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