Rz. 9a

Sofern für eine Geldleistung ein Leistungsantrag nicht erforderlich ist (z. B. Umwandlung der Erwerbsminderungsrente in Regelaltersrente), beginnt die Verzinsung frühestens einen Kalendermonat nach Ablauf des Kalendermonats, in dem die Entscheidung über die Leistung bekanntgegeben wurde (auch die Entscheidung am 1. eines Kalendermonats). Die Verzinsung beginnt nach dem Ablauf des Kalendermonats, der dem Monat folgt, in dem der Bescheid bekanntgegeben wurde. Die Bekanntgabe richtet sich nach § 37 Abs. 2 SGB X.

Der Antrag des Trägers der Sozialhilfe aufgrund des § 95 SGB XII steht dem Antrag des Leistungsberechtigten dann gleich, wenn alle für die Bearbeitung des Leistungsantrags notwendigen Angaben vollständig vorliegen. Entsprechendes gilt für die Anträge der Träger der Kriegsopferfürsorge und der Träger der Jugendhilfe.

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