Rz. 2

Abs. 1 bestimmt, dass auch Sach- und Dienstleistungen in Geld zu erstatten sind.

Abs. 2 regelt die Verzinsung von Erstattungsansprüchen der Träger der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe. Diese werden insoweit dem berechtigten Antragsteller gleichgestellt.

Die Verzinsungspflicht des Abs. 2 orientiert sich an der Verzinsung von Ansprüchen auf Geldleistungen nach § 44 SGB I.

Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 13/3904 S. 48) ist die Verzinsung deshalb gerechtfertigt, weil die Sozialhilfe als unterstes Netz der sozialen Sicherung häufig als "Vorschusskasse" eintreten muss. Wegen ihrer Gleichartigkeit werden auch die Träger der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe in diese Regelung einbezogen. Für Erstattungsansprüche untereinander gilt die Verzinsungspflicht nicht, da sie sich nur auf "andere" Sozialleistungsträger bezieht (BSG, Urteil v. 2.2.2010, B 8 SO 22/08 R, unter Hinweis auf BVerwG, Urteil v. 22.2.2001, 5 C 34/00, BVerwGE 114 S. 61). § 108 Abs. 2 ist auch nicht analog anwendbar auf Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Um bei geringen Erstattungsbeträgen einen unangemessenen hohen Verwaltungsaufwand zu vermeiden, tritt die Verzinsungspflicht nur auf Antrag ein.

Unter welchen Voraussetzungen ein Leistungsträger erstattungsberechtigt und wer zur Erstattung verpflichtet ist, ergibt sich aus §§ 102 bis 105. Die Erstattung von Verwaltungskosten und Auslagen regelt § 109.

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