Rz. 5c

Die vorstehenden Ausführungen gelten in einschlägigen Fällen der Anwendung der §§ 96a, 313 SGB VI (insbesondere beim Zusammentreffen von Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung mit Arbeitslosengeld) entsprechend. Zu beachten ist, dass ein Erstattungsanspruch bereits ab dem 1. des Monats des Zusammentreffens bestehen kann.

Die Rechtsprechung des BSG zu § 93 SGB VI ist auch auf die Fälle der Einkommensanrechnung nach § 97 SGB VI entsprechend übertragbar.

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