Rz. 10

Ist ein Rentenberechtigter auf Kosten der Träger der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge oder der Jugendhilfe in einem Heim untergebracht, so haben diese Träger das Recht, vom Heiminsassen Aufwendungsersatz oder einen Kostenbeitrag zu verlangen. In diesen Fällen erfasst der Erstattungsanspruch auch die laufende Rentenzahlung (§ 104 Abs. 1 Satz 4). Bei der Festlegung der Rangfolge beim Zusammentreffen des Erstattungsanspruchs auf die laufende Rentenzahlung nach § 104 mit Verfügungen oder Belastungen nach §§ 48, 51 bis 54 SGB I ist zu unterscheiden, ob der Träger der Sozialhilfe oder der Träger der Kriegsopferfürsorge oder der Jugendhilfe die Heimkosten trägt.

2.4.1 Träger der Sozialhilfe

 

Rz. 11

Trifft ein Erstattungsanspruch des Sozialhilfeträgers auf die laufende Rentenzahlung gemäß § 104 Abs. 1 Satz 4 wegen Heimunterbringung des Rentenberechtigten mit Leistungsansprüchen aufgrund von Verfügungen oder Belastungen zusammen, ist der Erstattungsanspruch stets vorrangig zu erfüllen.

§ 113 SGB XII gibt dem Erstattungsanspruch des Trägers der Sozialhilfe zwar nur gegenüber einer Abtretung nach § 53 SGB I oder einer Pfändung nach § 54 SGB I absoluten Vorrang, aber auch beim Zusammentreffen mit einer Abzweigung, einer Aufrechnung oder einer Verrechnung genießt der Erstattungsanspruch des Sozialhilfeträgers Vorrang.

2.4.2 Träger der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe

 

Rz. 11a

Trifft ein Erstattungsanspruch einer Hauptfürsorgestelle auf die laufende Rentenzahlung wegen Heimunterbringung mit Verfügungen oder Belastungen zusammen, ist nach pflichtgemäßem Ermessen darüber zu entscheiden, ob der Erstattungsanspruch vorrangig zu erfüllen ist.

Trifft ein Erstattungsanspruch einer Hauptfürsorgestelle auf die laufende Rentenzahlung wegen Heimunterbringung des Rentenberechtigten mit einer Abtretung oder einer Pfändung zusammen, ist die Rangfolge nach dem Grundsatz der zeitlichen Priorität zu bestimmen. Die Festlegungen gelten entsprechend für den Erstattungsanspruch des Trägers der Jugendhilfe auf die laufende Rentenzahlung.

Bei der Bestimmung der zeitlichen Priorität sind grundsätzlich folgende Zeitpunkte maßgebend:

  • Für den Erstattungsanspruch der Zeitpunkt seines Entstehens, dies ist bei Erstattungsansprüchen nach

    • § 103 die Bekanntgabe des Bescheides über die Bewilligung bzw. die Neuberechnung der Rente bzw. des Übergangsgeldes,
    • §§ 102, 104 und 105 die Auszahlung durch den unzuständigen bzw. nachrangig verpflichteten Leistungsträger.
  • Für die Überleitung, die Entstehung der Aufwendungsersatzlage, d. h. den Beginn der Hilfegewährung des Sozialhilfeträgers.
  • Für die Abtretung das Datum des Abtretungsvertrages.
  • Für die Pfändung das Datum der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses.
  • Für das Insolvenzverfahren das Datum des Eröffnungsbeschlusses nach § 27 InsO. (Trifft jedoch ein Erstattungsanspruch mit einem Insolvenzverfahren zusammen, so ist immer vorrangig der Erstattungsanspruch zu befriedigen, auch wenn der Erstattungsanspruch nach dem Eröffnungsbeschluss entstanden ist.)

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