Rz. 33

Ansprüche, die öffentliche Arbeitgeber, Träger der Beamtenversorgung, öffentliche und private Zusatzversorgungseinrichtungen auf die Rentennachzahlung erheben, weil die rückwirkende Rentenbewilligung zu einer Minderung bereits gezahlter Leistungen führt, werden von §§ 102ff. nicht erfasst, weil es sich hierbei nicht um Sozialleistungen handelt. Derartige Ansprüche können ggf. durch eine Übertragung (Abtretung) nach Maßgabe des § 53 SGB I erfüllt werden. Dabei ist ein zeitliches Zusammentreffen beider Leistungen erforderlich.

Rechtsgrundlage für den Erstattungsanspruch der Ausgleichsämter ist § 290 Abs. 3 Lastenausgleichsgesetz (LAG). Der Anspruch auf Erstattung regelt sich nach § 87.

Ein Erstattungsanspruch der Versorgungsanstalt der deutschen Bezirksschornsteinfegermeister besteht nur, wenn die Versorgungsanstalt den Anspruch auf Ruhe-, Witwen- oder Waisengeld neu feststellen muss, weil sich die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer Neuberechnung erhöht hat.

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