Rz. 7

§ 11 SGB I stellt klar, welche Leistungsarten unter dem Begriff "Sozialleistungen" zu verstehen sind. Danach fallen Dienst-, Sach- und Geldleistungen hierunter.

2.3.1 Zeitliche Kongruenz

 

Rz. 7a

Im Recht der Erstattungsansprüche gilt das Prinzip der zeitlichen Kongruenz. Ein Erstattungsanspruch besteht nur insoweit, als sich die Leistungen des erstattungsberechtigten und des erstattungsverpflichteten Leistungsträgers zeitlich überlagern. Für Zeiträume, in denen der erstattungsberechtigte Träger Leistungen nicht erbracht hat, entfällt eine Erstattung.

 

Rz. 7b

Der Grundsatz der zeitlichen Kongruenz erfordert eine kalendermonatlich getrennt vorzunehmende Gegenüberstellung beider Leistungen. Eine summarische Gegenüberstellung der im Erstattungszeitraum insgesamt erbrachten Leistungen ist unzulässig. Bei Leistungen für Teilkalendermonate ist eine kalendertägliche Gegenüberstellung vorzunehmen.

 

Rz. 7c

Ausnahmen bestehen lediglich bei Erstattungsansprüchen der Rentenversicherungsträger in Fällen des § 96a SGB VI und bei Erstattungsansprüchen des Sozialhilfeträgers nach § 104 hinsichtlich der Rente für den Todesmonat sowie bei Zusammentreffen von einmaligen Sozialleistungen mit Renten bzw. Übergangsgeld.

2.3.2 Personenidentität

 

Rz. 7d

Ein Erstattungsanspruch setzt grundsätzlich Personenidentität voraus. Bei dem dem vorrangigen Leistungsträger gegenüber Berechtigten und dem Empfänger der Leistung des erstattungsberechtigten Trägers muss es sich daher um ein und dieselbe Person handeln. Ausnahmen von diesem Grundsatz finden sich bei Erstattungsansprüchen der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende und bei Erstattungsansprüchen nach § 104.

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