Rz. 2

Nach dieser Vorschrift hat ein Leistungsträger, der aufgrund besonderer Vorschriften vorläufig Sozialleistungen erbracht hat, einen Erstattungsanspruch gegen den endgültig zur Leistung verpflichteten Leistungsträger. Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorleistenden Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften. Dieses Maß der Erstattung ist im Gegensatz zu § 103 Abs. 2, § 104 Abs. 2 und § 105 Abs. 2 angebracht, weil der Gesetzgeber den vorläufig leistenden Leistungsträger gegen dessen Willen zur Leistung verpflichtet hat. Er soll im Fall der Nichtverpflichtung alle seine erbrachten Leistungen zurückerhalten. Der Rechtsweg für Erstattungsstreitigkeiten ergibt sich aus § 114.

 

Rz. 2a

Der Gesetzgeber hat mit der Schaffung verschiedener gesetzlicher Vorschriften dafür Vorsorge getroffen, dass in Fällen, in denen zwar der Anspruch auf eine bestimmte Sozialleistung dem Grunde nach feststeht, sich aber bei der Realisierung derselben Zuständigkeitsschwierigkeiten ergeben, diese ungeklärten Kompetenzen nicht zulasten des Leistungsberechtigten gehen.

 

Rz. 2b

Aus diesem Grunde verpflichten die gesetzlichen Vorschriften von vornherein einen Leistungsträger oder aber denjenigen Leistungsträger, bei dem der Leistungsberechtigte die Sozialleistung beantragt, ungeachtet der tatsächlichen Zuständigkeit vorläufig Leistungen zu erbringen. Sobald die Ungewissheit über die Zuständigkeit beigelegt ist, stellt der tatsächlich verpflichtete zuständige Leistungsträger die endgültige Leistung fest. Damit der in Vorlage getretene Leistungsträger nicht mit seinen Aufwendungen an den Leistungsberechtigten belastet bleibt, ordnet § 102 Abs. 1 einen finanziellen Ausgleich unter den beteiligten Sozialleistungsträgern in Form eines eigenständigen Erstattungsanspruchs zugunsten des vorleistenden Leistungsträgers an. Abs. 2 präzisiert dabei den Umfang dieses Erstattungsanspruchs.

 

Rz. 2c

Grundsätzlich beinhaltet § 102 eine abschließende Regelung, so dass Ansprüche nach §§ 812ff. BGB oder ein allgemeiner öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch ausgeschlossen ist (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 1.2.2007, L 7 SO 1253/06).

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