Rz. 3

Aus § 101a ergibt sich eine Ausweitung der sozialen Leistungsbereiche, für die die Sterbefallmitteilungen und Adressänderungen verwendet werden dürfen. Dies entspricht dem Bedürfnis der Praxis. Es werden damit z. B. auch die Versorgungsverwaltung, die Träger der Sozialhilfe, die Pensionsbehörden, die Zusatzversorgungseinrichtungen im öffentlichen Dienst und die Tarifvertragsparteien begünstigt.

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