Rz. 1

§ 101a wurde  durch das SGB-ÄndG v. 15.12.1995 (BGBl. I S. 1824) in das SGB X eingefügt und ist seit dem 1.1.1996 in Kraft. Im Zusammenhang mit der Neufassung des SGB X v. 18.1.2001 (BGBl. I S. 130) wurde § 101a neu bekannt gemacht. Redaktionell wurde § 101a Abs. 3 Nr. 1 mit dem Gesetz zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgG) v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3242) angepasst. Durch Art. 6 Nr. 3 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 21. 12.2008 (BGBl. I S. 2933) wurde mit Wirkung zum 1.1.2009 Abs. 1 neu gefasst und Abs. 2 geändert. Das Gesetz zur Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV-NOG) v. 12.4.2012 (BGBl. I S. 579) änderte die bisherige Bezeichnung des landwirtschaftlichen Sozialversicherungsträgers in § 101a Abs. 2 Satz 2 in "Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau". Zuletzt hat das Sechste Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (6. SGB IV-Änderungsgesetz) v. 11.11.2016 (BGBl. I S. 2500) die Abs. 1 und 2 des § 101a mit Wirkung zum 17.11.2016 geändert. Die "Datenstelle der Träger der Rentenversicherung" wurde in "Datenstelle der Rentenversicherung" umbenannt.

 

Rz. 2

Nach § 101a ist die Datenstelle der Rentenversicherung (§ 145 SGB VI) verpflichtet, Sterbefallmeldungen und Anschriftenänderungen an die Deutsche Post AG zu übermitteln. Unzutreffend ist demnach die Überschrift des § 101a "Mitteilungen der Meldebehörden", weil seit dem 1.11.2009 eine Mitteilungspflicht von Meldebehörden nicht mehr Regelungsgegenstand des § 101a ist (vgl. Mutschler, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, Stand: 27.12.2017, § 101a Rz. 4).

§ 101a dient vorrangig dem Zweck, Leistungsmissbrauch, insbesondere die Weiterzahlung von Versichertenrenten nach dem Tod des Rentenempfängers, zu bekämpfen. Die Übermittlung von Anschriftenänderungen dient der Verwaltungsvereinfachung im Rahmen des Bürokratieabbaus. Sie hat auch eine unbestreitbare kostensparende Wirkung bei den berechtigten Trägern.

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