Rz. 1

§ 91 ist mit Wirkung zum 1.1.1992 auf der Grundlage von Art. 1 RRG 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) in Kraft getreten und gilt seitdem unverändert fort. Die Bestimmung ist an die Stelle der (hinsichtlich der Rentenaufteilung im Wesentlichen inhaltsgleichen) § 1268 Abs. 4 und 5 RVO, § 45 Abs. 4 und 5 AVG getreten.

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