Rz. 1

§ 90 wurde mit Wirkung zum 1.1.1992 durch Art. 1 RRG 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) eingeführt und hat § 1291 Abs. 2 und 3 sowie § 68 Abs. 2 AVG und § 83 Abs. 3 RKG abgelöst. Rückwirkend zum 1.1.1992 wurde Abs. 2 Satz 3 durch das Rentenüberleitungsgesetz (RÜG) v. 25.7.1991 (BGBl. I S. 1606) zur Angleichung an die Bestimmung des § 99 Abs. 2 (vgl. BT-Drs. 197/91 S. 118) redaktionell geändert. Mit Wirkung zum 1.1.2002 wurde Abs. 2 Satz 2 und 3 durch das Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensergänzungsgesetz – AvmEG) v. 21.3.2001 (BGBl. I S. 403) und mit Wirkung zum 1.1.2005 Abs. 3 durch das Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts v. 15.12 2004 (BGBl. I S. 3396) eingefügt.

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