Rz. 10

Eine praktische Bedeutung entfaltet diese Vorschrift grundsätzlich nur für den Fall, dass mehrere Ansprüche auf Halbwaisenrente bestehen, denn bei der Vollwaisenrente bilden die Entgeltpunkte der beiden verstorbenen Versicherten mit den höchsten Renten die Grundlage für die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte (§ 66 Abs. 2). Treffen dagegen mehrere Halbwaisenrenten zeitlich zusammen, wird nur die höchste der Renten geleistet (zur Berechnung des Zahlbetrags vgl. Rz. 7). Bei gleich hohen Renten wird die Rente geleistet, die der Berechtigte zuerst beantragt hat.

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