Rz. 5
Gemeint sind nur Ansprüche auf Renten, die auf einer eigenen Beitragsleistung des Berechtigten beruhen. Das sind die in Abs. 1 Satz 2 enumerativ aufgeführten Renten. Treffen Hinterbliebenenrenten mit Renten aus eigener Versicherung zusammen, ist das Konkurrenzverhältnis nicht nach Maßgabe des § 89, sondern nach den Vorschriften über die Anrechnung der Rente aus eigener Versicherung als Einkommen auf die Hinterbliebenenrente zu lösen (vgl. hierzu § 97 i. V. m. §§ 18a ff. SGB IV und die dortige Komm.).
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