Rz. 5

Gemeint sind nur Ansprüche auf Renten, die auf einer eigenen Beitragsleistung des Berechtigten beruhen. Das sind die in Abs. 1 Satz 2 enumerativ aufgeführten Renten. Treffen Hinterbliebenenrenten mit Renten aus eigener Versicherung zusammen, ist das Konkurrenzverhältnis nicht nach Maßgabe des § 89, sondern nach den Vorschriften über die Anrechnung der Rente aus eigener Versicherung als Einkommen auf die Hinterbliebenenrente zu lösen (vgl. hierzu § 97 i. V. m. §§ 18a ff. SGB IV und die dortige Komm.).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge