Rz. 1
Die Vorschrift wurde durch Art. 1 Nr. 26 des Altersvermögensergänzungsgesetzes (AVmEG) v. 21.3.2001 (BGBl. I S. 385) mit Wirkung zum 1.1.2002 (Art. 12 Abs. 1 AVmEG) in das SGB VI eingefügt.
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