Rz. 54

Nach Abs. 2 Satz 2 sind für Kinder, die innerhalb von 300 Tagen nach dem Tod der/des Versicherten geboren werden (vgl. hierzu §§ 1592, 1593 BGB), 36 Zuschlagsmonate zugrunde zu legen. Bei dieser Fiktion kommt es wie in den Fällen des Abs. 2 Satz 1 ebenfalls allein darauf an, dass das Kind zu einem bestimmten Zeitpunkt erzogen wird. Das kann der Geburtstag des Kindes sein oder aber der darauffolgende Kalendermonat, weil erst von da an (§ 56 Abs. 5) Kindererziehungszeiten, die die Grundlage für den Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten bilden, angerechnet werden können. Letzterem kann wegen der Bindung des Entgeltpunktezuschlages an die als Erziehungszeiten zu berücksichtigenden Monate gefolgt werden. Nur wenn das Kind am Ersten eines Monats geboren ist, kommt es für die Erziehung auf den Zeitpunkt der Geburt an.

 

Rz. 55

Soweit es um die spätere Aufnahme der Erziehung, deren vorzeitige Beendigung oder den Tod des Kindes vor dem vollendeten 3. Lebensjahr geht, gelten die Ausführungen zur Anzahl der in solchen Fällen zu berücksichtigenden Zuschlagsmonate nach Abs. 2 Satz 1 entsprechend.

 

Rz. 56

Der Beginn der höheren Rente richtet sich ebenfalls nach § 100 Abs. 1 SGB VI i. V. m. § 48 SGB X.

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