Rz. 9

Nach Satz 1 richtet sich der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten bei Waisenrenten nach den rentenrechtlichen Zeiten und dem Zugangsfaktor des verstorbenen Versicherten.

2.1.1.1 Sachlicher Anwendungsbereich

 

Rz. 10

Durch die Bezugnahme auf die Waisenrenten ohne Differenzierung nach Halb- oder Vollwaisenrente wird der sachliche Anwendungsbereich des Abs. 1 beschrieben. Die Grundregeln des Abs. 1 gelten daher unterschiedslos für alle Waisenrentenarten. Der Zuschlag erfolgt durch die Gutschrift zusätzlicher Entgeltpunkte.

2.1.1.2 Rentenrechtliche Zeiten des verstorbenen Versicherten

 

Rz. 11

Grundlage für die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte bei Halbwaisenrente nach § 66 Abs. 2 Nr. 2 und 3 ist stets das Bezugsversicherungskonto des verstorbenen Versicherten. Der Entgeltpunktezuschlag richtet sich daher nach der individuellen Beitragsleistung des Versicherten und ist dynamisch ausgestaltet. Die Höhe des Zuschlags hängt sowohl bei der Halbwaisen- als auch bei der Vollwaisenrente von der Anzahl der Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten (§ 54 Abs. 1), die insoweit von unterschiedlicher Wertigkeit sind, und dem Zugangsfaktor des verstorbenen Versicherten ab (Abs. 1 Satz 1).

2.1.1.3 Zugangsfaktor des verstorbenen Versicherten

 

Rz. 12

Satz 1 ordnet weiter an, dass der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten bei Waisenrenten sich auch nach dem Zugangsfaktor des verstorbenen Versicherten richtet. Für die Zuschlagsberechnung ist bei Halbwaisenrenten der Zugangsfaktor i. S. d. § 77 des verstorbenen Versicherten und bei Vollwaisenrenten aus mehreren Versichertenstämmen der Zugangsfaktor des verstorbenen Versicherten mit der höchsten Versichertenrente maßgebend; vgl. § 66 Abs. 2 Nr. 2 und 3. Allerdings ist insoweit Abs. 3 zu beachten; bei Vollwaisenrenten werden danach die Versicherungsleben beider Eltern berücksichtigt (vgl. BT-Drs. 11/4124 S. 172- vorgesehen noch in § 77; vgl. auch GRA der DRV zu § 78 SGB VI, Stand: 13.7.2018, Anm. 2.2).

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