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Bei einem sog. Rentenregress scheidet jedoch die Anwendung des § 73 Abs. 3 Satz 1 aus. Wenn dem Rentenversicherungsträger die von einem Versicherten vorzeitig in Anspruch genommene Altersrente vollständig erstattet wird, ist der Versicherte bei der Berechnung einer darauffolgenden (Regel-)Altersrente so zu stellen, als hätte er die Entgeltpunkte, die der früheren Rente zugrunde lagen, nicht mehr vorzeitig in Anspruch genommen (BSG, Urteil v. 13.12.2017, B 13 R 13/17 R; mit Anm. von Lang, jurisPR-VerkR 6/2018, Anm. 1, mit Anm. von Mey, NZS 2018, 657, mit Anm. von Ruland, SGb 2018, 655 und mit Anm. von Bergner, jM 2018, 158; vgl. auch Car, VersR 2018, 522). Die Rentenversicherung folgt dieser Rechtsprechung auch über den Einzelfall hinaus, wenn Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder Altersrente vollständig erstattet wurde; § 116 SGB X (GRA der DRV zu § 77 SGB VI, Stand: 6.12.2022, Anm. 5.4).

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