Rz. 19

Für die Ermittlung von Zuschlägen ist erforderlich, dass die Zeiten der besonderen Auslandsverwendung jeweils ununterbrochen mindestens 30 Tage dauern. Abs. 1 letzter HS – der erfordert, dass ununterbrochen mindestens 30 Tage Einsatzzeit vorliegen muss – hat daher Doppelfunktion. Zum einen dürfen kürzere Einsätze nicht bei der Ermittlung der Mindestgesamtdauer herangezogen werden, zum anderen führen solche kürzeren Einsätze aber selbst dann nicht zu einem Zuschlag an Entgeltpunkten, wenn die Mindestgesamtdauer von 180 Tagen insgesamt überschritten ist (vgl. auch GRA der DRV zu § 76e SGB VI, Stand: 19.2.2020, Anm. 4).

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