Rz. 27

 

Beispiele zur Ermittlung des Zuschlags an Entgeltpunkten:

a)

Altersrente beginnt am 1.10.2019

Sonstige geringfügige Beschäftigung vom 1.4. bis 30.9.2017

mit einem Arbeitsentgelt von mtl. 450,00 EUR = insgesamt 2.700,00 EUR, für das der Arbeitgeber 15 % an Rentenversicherungsbeiträgen gezahlt hat.

2.700,00 EUR : 37.077,00 EUR (Durchschnittsentgelt für 2017) =

0,0728 × 0,8064 Verhältniswert aus Arbeitgeberbeitrag und Rentenversicherungsbeitrag von 18,6 % (2019 + 2020)= 0,0587 zusätzliche Entgeltpunkte.

Sie ergeben unter Berücksichtigung des ab 1.7.2019 geltenden aktuellen Rentenwerts (West) von 33,05 EUR (§ 68) einen monatlichen Altersrentenbetrag von 1,94 EUR.

Vergleichsrechnung nach § 70

Hätte der Versicherte sich nicht von der Versicherungspflicht befreien lassen, ergäbe sich aus "normalen" Beiträgen für April bis Sept. 2017 ein monatlicher Rentenbetrag von 2,41 EUR. Allerdings fallen insoweit auch Beitragsanteile für den Versicherten an.

Der Zahlbetrag ergibt sich zunächst aus der Formel zur Ermittlung des persönlichen Entgeltpunktes (pE)

2.700,00 EUR (Jahresverdienst aus 2017) : 37.077,00 EUR (Durchschnittsentgelt 2017) = 0,0728 pE

Der Monatsbetrag ergibt sich aus der allgemeinen Rentenformel

0,0728 EP x 33,05 (aktueller Rentenwert (West) 2019) x Zugangsfaktor (hier 1) x Rentenartfaktor (hier 1) = 2,41 EUR (Monatsbetrag)

b)

Wie a) mit geringfügiger Beschäftigung im Privathaushalt, für die der Arbeitgeber 5 % an Rentenversicherungsbeiträgen gezahlt hat.

2.700,00 EUR : 37.077,00 EUR (Durchschnittsentgelt für 2017) =

0,0728 × 0,2688 Verhältniswert aus Arbeitgeberbeitrag und Rentenversicherungsbeitrag von 18,6 % (2019 + 2020) = 0,0196 zusätzliche Entgeltpunkte.

Daraus: Altersrentenbetrag von 0,65 EUR (pE 0,0196 x aktueller Rentenwert 2019 = 33,05).

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