Rz. 19

Die zuvor genannten Zeiten (berufliche Ausbildung, Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme, Fachschulbesuch) können nach Satz 3 nur für insgesamt höchstens 3 (= 36 Kalendermonate) Jahre bewertet werden; sog. Höchstdauerbegrenzungsregelung (vgl. zum Begriff BSG, Urteil v. 12.12.2011, B 13 R 3/10 R, Rz. 16).

 

Rz. 20

Diese Zeiten werden nach Satz 3 HS 1 i. S. einer Höchstbegrenzung lediglich insgesamt für höchstens 3 Jahre bewertet. Im Rahmen der begrenzten Gesamtleistungsbewertung ist die Zeit einer mit Unterhaltsgeld geförderten Fachschulausbildung, die als Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit bewertet wird, in die Höchstdauer von 3 Jahren für die Bewertung nichtakademischer Ausbildungen einzubeziehen (BSG, Urteil v. 12.12.2011, B 13 R 3/10 R); dies widerspricht auch nicht dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG (BSG, Urteil v. 12.12.2011, B 13 R 3/10 R, Rz. 29; vgl. zu einer gleichgelagerten Fallkonstellation auch LSG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 11.1.2018, L 3 R 347/17).

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