Rz. 78
Abs. 3a Buchst. b sieht eine Gutschrift zusätzlicher Entgeltpunkte – je Kalendermonat 0,0278 – für die Fälle vor, in denen Kinderberücksichtigungs- und Kinderpflegezeiten für ein Kind mit entsprechenden Zeiten für ein weiteres Kind zusammenfallen. In der Gesetzesbegründung heißt es hierzu (BT-Drs. 14/4595 S. 48): "Damit wird insbesondere der Situation derjenigen Rechnung getragen, die bei gleichzeitiger Erziehung mehrerer Kinder regelmäßig auch keiner Teilzeitbeschäftigung nachgehen können und in dieser Phase daher nicht einmal geringe, sondern gar keine Pflichtbeiträge leisten."
Zeiten, für die Entgeltpunkte gutgeschrieben werden, gelten unabhängig von einer tatsächlichen Beitragszahlung als Beitragszeiten (§ 55 Abs. 1 Satz 3).
Rz. 79
Zeitgleiche Erziehung von 2 Kindern im Jahre 2014 und daneben Beschäftigung mit einem monatlichen Arbeitsentgelt in Höhe von 800,00 EUR = p. a. 9.600,00 EUR. Die bei beiden Kindern anzurechnende Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung wird wegen der Pflichtbeiträge aus Arbeitnehmerbeschäftigung nicht zur Beitragszeit i. S. v. § 55 Abs. 1 Satz 3.
Lösung:
Arbeitsverdienst i. H. v. 9.600 EUR : 34.514,00 EUR (Durchschnittsentgelt für 2014 gemäß Anl. 1 SGB VI) = | 0,2781 Entgeltpunkte |
Zu erhöhen um 50 % | 0,1391 zusätzliche Entgeltpunkte |
Insgesamt | 0,4172 Entgeltpunkte |
Zuzüglich Gutschrift in Höhe von 12 × 0,0278 | 0,3336 Entgeltpunkte |
Insgesamt | 0,7508 Entgeltpunkte |
Abzüglich | 0,1391 zusätzliche Entgeltpunkte |
Gutschrift an Entgeltpunkten für 2014 | 0,6117 |
Das sind pro Monat 0,0510 Entgeltpunkte, sodass eine Begrenzung auf 0,0833 Entgeltpunkte entfällt.
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