Rz. 42
Für das Kalenderjahr des Rentenbeginns und für das davor liegende Kalenderjahr sieht § 70 Abs. 1 Satz 2 eine abweichende Regelung vor; danach sind für das Jahr des Rentenbeginns und das davor liegende Jahr die vorläufigen Durchschnittsentgelte dieser Jahre (vgl. § 69 Abs. 2) zugrunde zu legen, um eine realitätsnähere Bewertung zu erreichen. Dabei bleibt es für die weitere Bezugsdauer dieser Rente.
Rz. 43
Weil es insoweit allein auf das Jahr des Rentenbeginns ankommt, sind z. B. bei ein und derselben Rente, und auch, wenn mehrere Hinterbliebenenrenten gezahlt werden, unterschiedliche Entgeltpunkte möglich.
Rz. 44
Tod des Versicherten: | 1.4.2019 | |
Witwenrentenbeginn: | 1.4.2019 | |
maßgebend sind die vorläufigen Durchschnittsentgelte der Jahre 2018/2019 | ||
Waisenrentenbeginn: | 1.2.2020 | |
(wegen Aufnahme eines Studiums) | ||
maßgebend ist das endgültige Durchschnittsentgelt für 2018 sowie das vorläufige Durchschnittsentgelt für 2020 |
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