Rz. 3

Die Bewertung der Beitragsrente nach § 70 Abs. 1 erfolgt dabei nach dem in § 63 Abs. 1 niedergelegten Äquivalenzprinzip; dem Grundprinzip der Lebensleistung (vgl. insoweit auch die Komm. zu § 63).

 

Rz. 4

Die Gesamtleistungsbewertung gibt in § 71 Abs. 1 Satz 1 bei der Bewertung beitragsfreier Zeiten das sog. Beitragsdichtemodell vor, das ebenfalls bereits durch die Grundsätze in § 63 Abs. 3 niedergelegt ist (vgl. insoweit auch die Komm. zu § 63). Die im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung vorzunehmenden unabhängigen Bewertungsverfahren – die Grundbewertung nach § 72 und die Vergleichsbewertung nach § 73 – erfolgen durch einen Vergleich der vom Versicherten individuell erbrachten Gesamtleistung an Beiträgen in dem für die Versicherung jeweils maßgebenden belegungsfähigen Gesamtzeitraum. Sinn des Beitragsdichtemodells ist es, die Bewertung der beitragsfreien und beitragsgeminderten Zeiten letztlich an der individuell erbrachten Gesamtleistung des Versicherten zu messen; deren Bewertung ist damit eng an den Umfang und die Höhe der Beitragszahlung geknüpft. Damit soll letztlich auch die Bewertung dieser Zeiten an das Äquivalenzprinzip bzw. an das Lebensleistungsprinzip angelehnt werden; damit soll die individuelle Lebensleistung honoriert werden. Die Gesamtleistungsbewertung führt daher dazu, dass bei einem vollständig belegten Gesamtzeitraum der durchschnittliche Beitragswert zum Gesamtleistungswert wird. Nur bei lückenloser Versicherungsbiografie entspricht der Gesamtleistungswert dem individuellen durchschnittlichen Beitragswert. Dieser Gesamtleistungswert sinkt beim Vorhandensein von Lücken im Gesamtzeitraum entsprechend ab (GRA der DRV zu § 72 SGB VI, Stand: 1.2.2021, Anm. 2). Lücken im Versicherungsschutz und niedrige Entgeltpunkte drücken daher insgesamt auch die Bewertung der beitragsfreien und beitragsgeminderten Zeiten.

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