2.7.1 Grundsätze (Sätze 1 und 2)

 

Rz. 47

Nach Abs. 7 Satz 1 werden bei der Bestimmung des neuen Rentenwerts für die Bruttolöhne und -gehälter nach Abs. 2 Satz 2 des vergangenen Kalenderjahres jeweils die dem Statistischen Bundesamt zu Beginn des laufenden Kalenderjahres vorliegenden aktuellen Daten für das vergangene und das vorvergangene Kalenderjahr zugrunde gelegt.

 

Rz. 48

Nach Abs. 7 Satz 2 werden bei der Ermittlung des Faktors nach Abs. 2 Satz 3 für die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer für das vorvergangene und das 3. zurückliegende Kalenderjahr die bei der Bestimmung des bisherigen aktuellen Rentenwerts verwendeten Daten zu den Bruttolöhnen und -gehältern je Arbeitnehmer zugrunde gelegt (vgl. auch GRA der DRV zu § 68 SGB VI, Stand: 19.9.2022, Anm. 7).

 

Rz. 49

Abweichende Regelungen hierzu sieht § 255d vor, der in seinem Abs. 2 anordnet, dass für die Bestimmung des aktuellen Rentenwerts zum 1.7.2020 die Anzahl der Äquivalenzbeitragszahler für das Jahr 2018 abweichend von § 68 Abs. 7 nach § 68 Abs. 4 neu ermittelt wird. Weiter sieht § 255d Abs. 4 vor, dass für die Bestimmung des aktuellen Rentenwerts zum 1.7.2025 abweichend von § 68 Abs. 7 die dort in Nr. 1 und Nr. 2 genannten Daten zugrunde zu legen sind.

2.7.2 Datenquellen (Sätze 3 bis 5)

 

Rz. 50

Abs. 7 Satz 3 bis 5 nennt die Datenquellen, die für die Bestimmung der Werte zu den beitragspflichtigen Bruttolöhnen und -gehältern und für die Ermittlung des Rentnerquotienten heranzuziehen sind.

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