Rz. 2

Regelungsinhalt der Norm ist die Bestimmung des Rentenartfaktors und damit die Bestimmung eines einer jeden Rentenart zugewiesen festen Faktors für die Rentenberechnung. Der Rentenartfaktor ist der Multiplikator für die volle Rente wegen Alters, die den Prototyp der selbsterwirtschafteten Rente mit Lohnersatzfunktion darstellt, die mit dem Faktor "1" bewertet wird und an dem sich mit einem jeweils niedriger Faktor als "1" jede andere Rentenart ausrichtet. Die Wertigkeit der jeweiligen Rentenart wird damit im Verhältnis zu einer Altersrente bestimmt.

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