Rz. 14

Berücksichtigungszeiten – wegen Kindererziehung oder wegen Pflege – (§§ 57, 249b i. V. m. §§ 56, 249, 249a) erhöhen die Summe der persönlichen Entgeltpunkte regelmäßig nicht unmittelbar, wohl aber dadurch, dass sie den Gesamtleistungswert (vgl. § 71 Abs. 3, § 263 Abs. 1) verbessern. Allerdings werden nach § 70 Abs. 3a ggf. auch für Berücksichtigungszeiten zusätzliche Entgeltpunkte in Ansatz gebracht.

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