Rz. 2

Die Vorschrift regelt, wie die persönlichen Entgeltpunkte (vgl. Rentenformel in § 64) für den Monatsbetrag der Rente zu ermitteln sind (vgl. auch BT-Drs. 11/4124 S. 169 – vorgesehen noch in § 65). Das BSG hat dabei die Rentenberechnung mittels Entgeltpunkte einmal zutreffend als "Kunstwährung" bezeichnet (BSG, Urteil v. 16.5.2006, B 4 RA 22/05 R, Rz. 13; die dort vertretene Rechtsauffassung hat das BSG durch den 13. Senat allerdings verworfen; BSG, Beschluss v. 26.6 2008, B 13 R 9/08 S).

 

Rz. 3

Abs. 1 beinhaltet die Anordnung der Summierung aller persönlichen Entgeltpunkte. Abs. 2 regelt die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte in Abhängigkeit von der jeweiligen Rentenart. Abs. 3 ordnet die Verhältnisbildung bei der Ermittlung persönlicher Entgeltpunkte bei Teilrenten im Abgleich zur Vollrente an. Abs. 3a legt den Zeitpunkt der Berücksichtigung von Zuschlägen an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters (§ 76d) fest. Abs. 4 letztlich sieht eine Regelung im Wege einer Rückrechnung zur Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte bei teilweise zu leistenden Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vor.

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