Rz. 5

Nach Satz 1 ist die Zeit der Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem 10. Lebensjahr bei einem Elternteil als Berücksichtigungszeit anzurechnen, wenn die Voraussetzungen für die Anrechnung einer Kindererziehungszeit auch in dieser Zeit vorliegen. Dies ist nach § 56 Abs. 1 der Fall, wenn

Hinsichtlich der Voraussetzungen für die Anerkennung von Kindererziehungszeiten wird im Übrigen auf die Komm. zu § 56 Abs. 1 bis 4 verwiesen.

Der nach § 56 Abs. 4 von der Anerkennung einer Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung ausgeschlossene Personenkreis wird durch § 57 Satz 2 (Umkehrschluss) erweitert um mehr als geringfügig selbständig Tätige, soweit diese in der als Berücksichtigungszeit in Betracht kommenden Zeit keine Pflichtbeitragszeiten nachweisen (vgl. auch Komm in Rz. 11 ff.).

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