Rz. 16

Mit Vollendung des 47. Lebensjahres hat die Witwe/der Witwer Anspruch auf große Witwen-/Witwerrente. Das 47. Lebensjahr wird mit Ablauf des Tages vollendet, der der 47. Wiederkehr des Geburtstages vorangeht. § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ist am 1.1.2008 in Kraft getreten. Nach der Bestimmung in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung war die große Witwenrente/Witwerrente bereits ab Vollendung des 45. Lebensjahres zu gewähren. § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ist allerdings in der Zusammenschau mit § 242a Abs. 4 und 5 zu sehen. Abs. 4 ordnet an, dass die große Witwenrente/Witwerrente bei Vorliegen der übrigen Anspruchsvoraussetzungen weiterhin ab Vollendung des 45. Lebensjahres zu gewähren ist, wenn der Versicherte vor dem 1.1.2012 verstorben ist. Nach § 242a Abs. 5 wird die Altersgrenze des 45. Lebensjahres sodann vom 1.1.2012 bis zum 31.12.2028 (bis 2024 in Monatsschritten und nachfolgend in 2-Monats-Schritten) nach Maßgabe der Tabelle in § 242a Abs. 5 auf das 47. Lebensjahr angehoben. Ab dem 1.1.2029 kann die große Witwenrente dann erst – wie in § 46 in seiner ab dem 1.1.2008 geltenden Fassung geregelt – ab Vollendung des 47. Lebensjahres oder bei Vorliegen einer der in Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 3 geregelten Voraussetzungen beansprucht werden.

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