Rz. 1

Die Vorschrift ist durch das RRG 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) mit Wirkung zum 1.1.1992 in Kraft getreten. Sie regelte den abschlagsfreien Anspruch auf Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute nach Vollendung des 60. Lebensjahres bei Erfüllung der Wartezeit von 25 Jahren mit Beitragszeiten aufgrund von ständigen Arbeiten unter Tage.

Durch Art. 1 Nr. 10 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes v. 20.4.2007 (BGBl. I S. 554) ist § 40 Nr. 1 wegen der Anhebung der Regelaltersgrenze von 65 Jahren auf 67 Jahre (§ 35 Satz 2, § 235 Abs. 2) mit Wirkung zum 1.1.2008 insoweit geändert worden, als die Altersgrenze für einen Anspruch auf Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute von 60 Jahren auf 62 Jahre angehoben worden ist. § 40 in der ab 1.1.2008 geltenden Fassung gilt allerdings ausschließlich für Versicherte der Geburtsjahrgänge ab 1964 (Umkehrschluss aus § 238 Abs. 1). Für vor dem 1.1.1964 geborene Versicherte ist die Prüfung des Anspruchs auf Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute aus Gründen des Vertrauensschutzes nach § 238 vorzunehmen.

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