Rz. 2

Aufgrund der Anhebung der Regelaltersgrenze von 65 Jahren auf 67 Jahre (§ 35 Satz 2, § 235 Abs. 2) wurde § 38 als Vertrauensschutzregelung für besonders langjährig Versicherte eingeführt. Ein abschlagsfreier Anspruch auf diese Altersrente besteht auch nach Beginn der stufenweisen Anhebung der Regelaltersgrenze zum 1.1.2012 bereits nach Vollendung des 65. Lebensjahres, wenn die Wartezeit von 45 Jahren gemäß § 50 Abs. 5, § 51 Abs. 3a, § 244 Abs. 3 erfüllt ist. Eine vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist gesetzlich nicht vorgesehen und damit unzulässig.

§ 38 in der ab 1.1.2012 geltenden Fassung gilt ausschließlich für Versicherte der Geburtsjahrgänge ab 1964; für vor dem 1.1.1964 geborene Versicherte besteht nach der in § 236b Abs. 1 enthaltenen Übergangsregelung bei Erfüllung der Wartezeit von 45 Jahren frühestens nach Vollendung des 63. Lebensjahres ein abschlagsfreier Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte; diese Altersgrenze gilt allerdings nur für vor dem 1.1.1953 geborene Versicherte (§ 236b Abs. 2 Satz 1). Für Versicherte der Geburtsjahrgänge von 1953 bis 1963 erfolgt gemäß § 236b Abs. 2 Satz 2 eine stufenweise Anhebung der Altersgrenze von 63 Jahren auf 64 Jahre und 10 Monate (vgl. Komm. zu § 236b).

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