Rz. 1

§ 317 trat gemäß Art. 85 Abs. 1 RRG 1992 am 1.1.1992 in Kraft. Die Vorschrift wurde mit Wirkung zum 1.1.2001 um die Abs. 2a und 4 ergänzt durch Art. 24 Abs. 1 des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit v. 20.12.2000 (BGBl. I S. 1827) und durch Bekanntmachung v. 19.2.2002 (BGBl. I S. 754) ohne inhaltliche Änderung neu bekannt gemacht.

Abs. 2 und 2a wurden mit Gesetz zur nachhaltigen Sicherung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Nachhaltigkeitsgesetz) v. 21.7.2004 (BGBl. I S. 1791) zum 1.8.2004 geändert. Abs. 2a Satz 3 wurde durch Art. 8 Nr. 155 des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens "Kinderbetreuungsausbau" und zur Entfristung des Kinderzuschlags v. 19.12.2007 (BGBl. I S. 3024) mit Wirkung zum 5.5.2005 eingefügt. Durch das Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze v. 22.6.2011 (BGBl. I S. 1202) wurden Abs. 2 sowie Abs. 2a Satz 2 und 3 mit Wirkung zum 29.6.2011 geändert. Weitere Änderungen in Abs. 2 und Abs. 2a erfolgten mit Wirkung zum 1.10.2013 durch das Gesetz zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern v. 29.8.2013 (BGBl. I S. 3484).

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