Rz. 6

Der dynamische Besitzschutz bezieht sich allerdings nur auf persönliche Entgeltpunkte, die im Rahmen der früheren Neufeststellung rechtmäßig zugestanden haben bzw. zustehen.

 

Rz. 7

Etwas anderes gilt, wenn die bisherigen Entgeltpunkte ganz oder teilweise auf einer rechtswidrigen Begünstigung beruhen oder zwischenzeitlich zuungunsten des Rentenberechtigten eine wesentliche Änderung in den Verhältnissen eingetreten ist. Insoweit sind bei der Neufeststellung die Rücknahme- bzw. Aufhebungsvorschriften gemäß §§ 45, 48 SGB X zu beachten, z.B. in den o.g. Fällen.

 

Rz. 8

Um festzustellen, in welchem Umfang bei einem Neufeststellungsgrund zuungunsten des Rentenbeziehers persönliche Entgeltpunkte besitzgeschützt sind, führen die RV-Träger diesbezügliche Probeberechnungen durch (vgl. Text und Erläuterungen zum SGB VI, herausgegeben von der Deutschen Rentenversicherung, 13. Aufl., 1/2009 S. 1526).

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