Rz. 2

„Mit dieser Vorschrift erhalten die Rentner Vertrauensschutz, deren Rente vor dem In-Kraft-Treten der Neufassung von § 300 (Anm. der Redaktion: § 300 Abs. 3 i.d.F. bis 31.12.2000) bereits neu festgestellt worden war. Ohne diese Vorschrift könnte sich bei einer abermaligen Neufeststellung – nunmehr nach dem Recht des erstmaligen Rentenbeginns – trotz Anerkennung zusätzlicher Zeiten in Einzelfällen die Rentenhöhe verringern.

Vertrauensschutz bei Neufeststellung einer Rente ist jedoch dann nicht in vollem Umfang zu gewähren, wenn eine rechtswidrige Begünstigung vorliegt oder eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse zu Ungunsten des Rentenbeziehers eingetreten ist.” (BT-Drs. 14/4230 S. 30)

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