Rz. 10
Die Regelung bezieht sich auf die durch Art. 7 des 2. AAÜG-ÄndG herbeigeführten Rechtsänderungen in
- § 3 Abs. 1 Satz 2 BerRehaG (Verdoppelung der Anrechnungszeit gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 4 für politisch verfolgte Schüler des Beitrittsgebiets),
- § 13 Abs. 1a BerRehaG (Berücksichtigung einer höheren vor der Verfolgung erreichten Entgeltposition; vgl. auch § 13 Abs. 3 Satz 2 BerRehaG).
In diesen Fällen lässt Absatz 1a abweichend von § 306 Abs. 1 eine Rentenneufeststellung zu, d.h., dass die bisher auf der Basis des BerRehaG i.d.F. vor dem 2. AAÜG-ÄndG berechneten Renten aufgrund der o.g. Gesetzesänderungen neu festgestellt werden können.
Zur Rechtsanwendung und zur rückwirkenden Neufeststellung gelten die Ausführungen zu Abs. 1 entsprechend.
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