Rz. 10

Die Regelung bezieht sich auf die durch Art. 7 des 2. AAÜG-ÄndG herbeigeführten Rechtsänderungen in

In diesen Fällen lässt Absatz 1a abweichend von § 306 Abs. 1 eine Rentenneufeststellung zu, d.h., dass die bisher auf der Basis des BerRehaG i.d.F. vor dem 2. AAÜG-ÄndG berechneten Renten aufgrund der o.g. Gesetzesänderungen neu festgestellt werden können.

Zur Rechtsanwendung und zur rückwirkenden Neufeststellung gelten die Ausführungen zu Abs. 1 entsprechend.

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